20 Jahre. So lange gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Deutschland bereits. 20 Jahre – in denen Betroffene mit einem Gesetz klagen mussten, das für das, was sie täglich erleben, strukturell zu eng gebaut ist.
Am 14. April 2026 hat das Bundesministerium der Justiz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Referentenentwurf zur AGG-Reform veröffentlicht. Verbände und Länder hatten bis zum 17. April Zeit, Stellung zu nehmen. Genau drei Tage. Schwierig? Ja!
Ich habe mir die geplante Novelle mit zwei Brillen angeschaut: als Wirtschaftspsychologe und als jemand, der Organisationen zu den Themen Recruiting, Inclusive Leadership und Diversity-Strategien für moderne Arbeitskulturen berät – und Betroffene sowie Teams coacht und trainiert.
Mein Eindruck: Die Reform verbessert einzelne Stellschrauben. Aber sie bleibt strukturell zu klein für das, was Betroffene tatsächlich brauchen. Klingt hart? Für Betroffene ist es härter. Glaubt mir.
Warum diese Reform jetzt – und warum sie trotzdem nicht reicht
- CDU/CSU und SPD haben im Koalitionsvertrag eine AGG-Reform vereinbart – ohne Details. Der Entwurf zeigt: Das Justizministerium wollte mehr, erzielte aber intern keine Einigkeit (s. BMJV, 14.4.2026).
- Seit Dezember 2025 läuft ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland wegen der AGG-Umsetzungslücke bei der Unisex-Richtlinie. Die Reform ist teilweise EU-Zwang, nicht politischer Wille (vgl. beck-aktuell, 15.4.2026).
- 80 % der Bevölkerung halten Schutz vor Diskriminierung für eine wichtige politische Aufgabe (s. Ferda Ataman, ADS, April 2026).
- Die InRa-Studie (Februar 2026) belegt: Diskriminierung findet zu einem zentralen Teil in staatlichen Institutionen statt – die das AGG weiterhin nicht abdeckt.
- Stellungnahmefrist für Verbände: 3 Tage. Arbeitsrechtsexperte Fuhlrott: „Das ist mehr Feigenblatt einer Verbandsbeteiligung, bei der bitte möglichst kein ‚echter‘ Input erfolgen soll.“ (Personalwirtschaft, April 2026).
- Diskriminierung kostet: verlorenes Humankapital, höhere Fluktuation, Vertrauensschäden in Institutionen. Struktureller Diskriminierungsschutz ist kein Kostenfaktor – er ist ein Investitionsthema der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zukunft.
Was die Novelle verbessert – und das ist durchaus sinnvoll und nach 20 Jahren zu wenig
Was besser wird
- Frist zur Anspruchsgeltendmachung: 2 → 4 Monate
- Schutz vor sexueller Belästigung ausgeweitet – jetzt auch Wohnungsmarkt, Fitnessstudio, Fahrschule
- Kirchliche Ausnahmen enger gefasst (tätigkeitsbezogene Rechtfertigung erforderlich)
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes erhält Streitschlichtungsverfahren
- Schwangerschaft explizit als unmittelbare Geschlechtsdiskriminierung verankert
Was weiterhin fehlt
- Kein Schutz gegenüber staatlichen Stellen (Behörden, Schulen, Polizei)
- Kein kollektiver Rechtsschutz / Verbandsklagerecht
- Frist: 4 statt der geforderten 12 Monate
- Keine neuen Merkmale (sozialer Status, Staatsangehörigkeit)
- Keine stärkeren Beschwerde- und Kontrollstrukturen mit echtem Mandat
Das größte Handlungsfeld bleibt ausgeklammert
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hatte für die Frist mindestens zwölf Monate gefordert – bewilligt wurden vier. Das ist nicht Vorsicht. Das ist strukturelle Zurückhaltung bei einem Gesetz, dessen Schwäche täglich Menschen trifft.
Unconscious Bias hier: Verfahrensoptimismus. Gesetzgeber und Institutionen neigen dazu, Prozessverbesserungen mit strukturellen Reformen gleichzusetzen. Die Verlängerung einer Frist von 2 auf 4 Monate verbessert das Verfahren – aber nicht die Machtverhältnisse, in denen Diskriminierung entsteht. Das ist der Unterschied zwischen Reparieren und Transformieren.
Meine Wirtschaftspsychologische Perspektive
Und hier schließe ich mich dem Bündnis AGG-Reform.Jetzt an – über 100 Organisationen, die seit Jahren klar benennen, was fehlt:
- Schutz auch gegenüber staatlichen Stellen – Behörden, Schulen, Polizei
- Kollektiver Rechtsschutz und Verbandsklagen, damit Betroffene nicht alles allein tragen
- Längere Fristen – 12 statt 2 (oder 4) Monate
- Mehr geschützte Merkmale: sozialer Status, Staatsangehörigkeit
- Stärkere Beschwerde- und Kontrollstrukturen mit echtem Mandat
Die EU-Antirassismus- und Gleichstellungsstrategien setzen klar auf Intersektionalität, institutionelle Verantwortung und strukturelle Prävention. Daran gemessen wirkt die deutsche Reform eher vorsichtig als zukunftsgerichtet.
Was die InRa-Studie sichtbar macht – und das AGG weiterhin ignoriert
Die InRa-Studie, veröffentlicht im Februar 2026, und beinahe unter den Tisch gekehrt, belegt: Diskriminierung passiert nicht nur im Job oder bei der Wohnungssuche – sie passiert vor allem dort, wo Menschen dem Staat direkt begegnen. Im Jobcenter. In der Ausländerbehörde. Im Gesundheitssystem. In der Schule. Bei der Polizei. Und genau diese Räume deckt das AGG nicht ab.
Das ist keine technische Lücke. Das ist eine politische Entscheidung. Eine Entscheidung, die 20 Jahre alt ist – und in dieser Novelle unverändert bleibt.
Raus aus dem Eurozentrismus: Was Deutschland von Indien und Südafrike lernen kann
Wer denkt, das sei ein deutsches Spezifikum und wir seien super-woke, täuscht sich. Nochmal: Deutschland zeigt eine underperformance.
India’s Rights of Persons with Disabilities Act (2016) und die Verfassungsrechtsprechung zum Artikel 15 zeigen: Antidiskriminierungsrecht ohne staatliche Steuerung durch Struktur oder Haftbarkeit ist in der Praxis zahnlos. Systemische Diskriminierung lässt sich nicht ohne staatliche Verantwortungsübernahme bekämpfen ( vgl.Burdened by Masculinity, Dochania & Dochania, Sage 2025 – strukturelle Parallele!).
Südafrikas Erfahrungen nach der Apartheid zeigen dasselbe: Gesetze allein transformieren keine Institutionen. Nur wenn Verantwortungsstrukturen, Reporting und echte Sanktionen hinzukommen, beginnen Strukturen sich zu verändern (vgl. OHCHR ROSA, 2024).
Mein Fazit
Besser als Stillstand? Ja. Ausreichend für 2026? Nö, gerade mal so den Mindeststandard verpasst. Und das ist mit Ausblick auf eine anstehende Amtsperiode bitter!
Die Novelle verbessert Verfahren. Aber nicht ausreichend die Machtverhältnisse, in denen Diskriminierung entsteht. Das größte Handlungsfeld – staatliche Institutionen – wird 20 Jahre später weiter vom AGG ausgeklammert.
Wir brauchen ein Antidiskriminierungsrecht, das nicht nur auf Einzelfälle reagiert, sondern institutionelle Realität, Macht und strukturelle Ausschlüsse ernst nimmt.
Reicht eine minimalistische Teilreform, weil das Handling eh überfordert – oder brauchen wir ein AGG, das die tatsächliche Komplexität abdeckt? Das ist keine rhetorische Frage. Das ist die Frage, über die Fachkolleg:innen jetzt reden sollten und Politiker:innen für die neue Amtsperiode bessere Ziele setzen sollten.
